Staatliche Beihilfen für WestLB und NORD/LB: Kommission genehmigt für die beiden deutschen öffentlich-rechtlichen Banken Kapitalzuführungen in Höhe von 9 Mrd. EUR

Brüssel, den 18. Juli 2007 - Die Europäische Kommission hat im Einklang mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags einer Eigenkapitalerhöhung der deutschen öffentlich-rechtlichen Banken WestLB AG und NORD/LB um rund 9,1 Mrd. EUR (WestLB AG – 6,2 Mrd. EUR und NORD/LB – 2,9 Mrd. EUR) zugestimmt. Mit den acht Kapitalzuführungen der öffentlichen Anteilseigner soll das Kernkapital der beiden Banken gestärkt werden. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Eigenkapitalerhöhungen zu Bedingungen erfolgten, die von einem privaten Investor akzeptiert würden (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers), und folglich keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellen.

Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes kommentierte die Entscheidung wie folgt: „Da die öffentlichen Anteilseigner der Banken wie private Aktionäre vorgegangen sind, führen die Kapitaleinlagen zu keiner ungebührlichen Wettbewerbsverzerrung im Bankensektor. Mit diesen Entscheidungen wurde nicht nur eine langjährige Untersuchung über die beiden deutschen öffentlich-rechtlichen Banken abgeschlossen, sondern auch eine solide Grundlage für die weitere Entwicklung der Banken geschaffen.“

WestLB

Im Falle der WestLB erfolgten die ersten drei von insgesamt fünf Kapitalzuführungen nach der Aufspaltung der WestLB GZ am 1. August 2002 in die Landesbank NRW (heute NRW.BANK) und die WestLB AG. Mit der neuen Struktur wollte die Bank mehr Transparenz in ihr kommerzielles Geschäft bringen und den Anforderungen der am 17. Juli 2001 zwischen der Kommission und Deutschland unterzeichneten Verständigung über die Abschaffung der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung bis zum 18. Juli 2005 (vgl. IP/01/1007) Rechnung tragen.

Die Kapitalerhöhung von 2 Mrd. EUR (August 2002) und die stille Beteiligung mit Wandlungspflicht in Eigenkapital in Höhe von 1,25 Mrd. EUR (Januar 2003) dienten der Überbrückung der durch die Aufspaltung der WestLB GZ entstandenen Kapitallücke. Im September 2004 nahmen die Sparkassenverbände im Rahmen der Durchführung des neuen Geschäftsmodells für die WestLB AG eine Kapitalerhöhung um 1,5 Mrd. EUR vor. Bei den beiden anderen Maßnahmen handelte es sich um in zwei Tranchen gezahlte stille Beteiligungen von 471 Mio. EUR (April 2005) und eine Kapitalzuführung in Höhe von 959 Mio. EUR (Oktober 2005).

NORD/LB

Bei der NORD/LB prüfte die Kommission die Emission einer stillen Beteiligung in Höhe von 900 Mio. EUR (wobei 400 Mio. EUR von einer staatlich kontrollierten Investmentgesellschaft gezeichnet waren), eine Eigenkapitalerhöhung um 850 Mio. EUR und eine Umwandlung einer stillen Beteiligung in Eigenkapital in Höhe von 1,2 Mrd. EUR. Alle Maßnahmen waren von den derzeitigen öffentlichen Anteilseignern vorgenommen worden.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

Bei ihrer Prüfung der beiden letzten Kapitalzuführungen für die WestLB und der drei Kapitaleinlagen für die NORD/LB trug die Kommission dem Umstand Rechnung, dass diese beiden Banken (und fünf weitere Landesbanken) staatliche Beihilfen, die die Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2004 für rechtswidrig erklärt hatte, in vollem Umfang zurückgezahlt hatten (vgl. IP/04/1261).

Die Kommission hat bei allen Investitionen der öffentlichen Anteilseigner geprüft, ob das Kapital zu Konditionen bereitgestellt wurde, zu denen ein privater, unter marktüblichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber bereit gewesen wäre, in ein vergleichbares privates Unternehmen zu investieren (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Die Prüfung ergab, dass die erwartete Investitionsrendite durchaus der Vergütung entspricht, die ein privater Investor akzeptieren würde, und somit keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Durch den Vergleich des Verhaltens eines öffentlichen Anteilseigners mit jenem eines privaten Investors auf dem Markt stellt die Kommission sicher, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bankensektor gegeben sind. Wird der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers befolgt, dann dürfen den öffentlich-rechtlichen Banken für die Erhöhung ihrer Eigenkapitalbasis – als einer der Eckdaten für Expansionsvorhaben – keine günstigeren Bedingungen eingeräumt werden als ihren Mitbewerbern.

Quelle:  Europäische Kommission

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